1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen “Kirchenchor St. Nikolaus Wolfurt”.
1.2. Er hat seinen Sitz in “Wolfurt” und erstreckt seine Tätigkeit im Wesentlichen auf Vorarlberg und die benachbarten Länder.
2. Zweck
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt insbesondere:
– Förderung und Pflege der Chormusik, insbesondere der Kirchenmusik
– Mitgestaltung von Gottesdiensten
– Organisation und Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
– Produktion von Tonträgern
– Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit
2.2. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
2.3. Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke Vermögen ansammeln.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.
2.5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre Sacheinlage oder den gemeinen Wert der Sacheinlage, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlage zu berechnen ist, zurückerhalten.
2.6. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
3.2.1. Chorproben
3.2.2. Stimmbildung
3.2.3. Konzerte, musikalische Aufführungen, Gestaltung von Gottesdiensten und sonstige Auftritte
3.2.4. Chorausflüge und Konzertfahrten
3.2.5. gesellige Veranstaltungen und Ausflüge
3.2.6. Einrichtung und Verwaltung eines Notenarchivs
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
3.3.1. Mitgliedsbeiträge
3.3.2. Erträgnisse aus Veranstaltungen und Auftritten
3.3.3. Subventionen
3.3.4. Spenden
3.3.5. Sammlungen
3.3.6. sonstige Zuwendungen
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
4.2. Aktive Mitglieder sind jene Personen, die eine entsprechende Einstellung und Eignung in musikalischer Hinsicht aufweisen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.3. Passive Mitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
4.4. Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um den Chorgesang verliehen wurde.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Die aktive Mitgliedschaft wird durch den Beitritt erworben und wird mit der ersten Generalversammlung wirksam, es sei denn dass die Generalversammlung einen gegenteiligen Beschluss fasst
5.2. Passive Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Bezahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
5.3. Auf Antrag des Vorstandes kann durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit ein um den Verein besonders bemühtes, aktives Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. Spätestens jedoch nach 40 Jahren Mitgliedschaft wird die Ehrenmitgliedschaft automatisch zuerkannt.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Aberkennung.
6.2. Der freiwillige Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
6.3. Der Ausschluss eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann vom Vereinsvorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens und wegen Schädigung des Vereinsansehens beschlossen werden. Insbesondere kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den gleichen Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vereinsvorstandes ausgesprochen werden.
6.5. Bei passiven Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch, wenn das passive Mitglied nicht mehr bereit ist, den Beitrag zu entrichten.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Den aktiven Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
7.1.1. das aktive und passive Wahlrecht
7.1.2. das Recht, Anträge zu stellen und das Schiedsgericht anzurufen
7.1.3. das Recht, bei allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
7.1.4. das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen
7.2. Den passiven Mitgliedern steht das Recht auf jährliche Information über die Vereinstätigkeit und die Veranstaltungen zu.
7.3. Ehrenmitgliedern kommen folgende Rechte zu:
7.3.1. das Recht, Anträge zu stellen und das Schiedsgericht anzurufen
7.3.2. das Recht, bei allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
7.3.3. das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen
8. Pflichten der Mitglieder
8.1. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinssatzungen zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren und zu befolgen.
8.2. Die aktiven Mitglieder haben alle Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen insbesondere die Chorproben pünktlich und regelmäßig zu besuchen und sich bei Verhinderung zu entschuldigen, sowie die Gemeinschaft innerhalb des Vereins zu fördern.
8.3. Die aktiven und passiven Mitglieder haben den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
9. Vereinsorgane
9.1. Organe des Vereins sind:
9.1.1. die Generalversammlung
9.1.2. der Vorstand
9.1.3. die Revisoren
9.1.4. das Schiedsgericht
10. Generalversammlung
10.1. Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet einmal im Jahr am Sitz des Vereins statt.
10.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.
10.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle aktiven und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per email an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
10.4. Anträge zur Generalversammlung haben mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzulangen.
10.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Eine Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinssatzungen oder die Auflösung des Vereins kann jedoch nur erfolgen, wenn entsprechende Anträge auf der Tagesordnung stehen und bei einer Satzungsänderung außerdem die diesbezüglichen Änderungsvorschläge zu Beginn der Generalversammlung zur Einsicht aufliegen.
10.6. Bei der Generalversammlung sind alle aktiven und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
10.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit zum festgesetzten Zeitpunkt nicht gegeben, so ist die Generalversammlung eine halbe Stunde nach diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10.8. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse auf Änderung der Vereinssatzung oder auf Auflösung des Vereins sowie der Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10.10. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
11. Aufgabenkreis der Generalversammlung
11.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11.1.1. Entgegennahme der Berichte des Obmannes, des Chorleiters und des Kassiers
11.1.2. Genehmigung des Berichtes der Revisoren mit Entlastung des Kassiers
11.1.3. Wahl und Enthebung der Revisoren und der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Chorleiters
11.1.4. Entlastung des Vorstandes
11.1.5. Festsetzung der Vereinsbeiträge
11.1.6. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
11.1.7. Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte
11.1.8. Änderung der Vereinssatzungen und freiwillige Auflösung des Vereins
12. Vorstand
12.1. Der Vorstand besteht aus:
12.1.1. Obmann
12.1.2. Obmannstellvertreter
12.1.3. Chorleiter
12.1.4. Chorleiterstellvertreter
12.1.5. Kassier
12.1.6. Schriftführer
12.1.7. Notenarchivar
12.1.8. Höchstens 4 Beiräten (pro Stimmlage ein Beirat)
12.2. Der Vorstand wird mit Ausnahme des Chorleiters von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
12.3. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
12.4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist die Rücktrittserklärung an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe Punkt 12.6.) eines Nachfolgers wirksam.
12.5. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
12.6. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Revisor verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
12.7. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder hat binnen zwei Wochen eine Vorstandssitzung stattzufinden.
12.8. Die Einberufung und Leitung des Vorstandes obliegt dem Obmann, in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, hat das älteste Vorstandsmitglied den Vorstand einzuberufen und zu leiten.
12.9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und wenigstens der Obmann (oder sein Stellvertreter) und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
12.10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes erfordert eine Zweidrittelmehrheit.
12.11. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das wenigstens die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
13. Aufgaben des Vorstandes
13.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.1.1. Beratung und Beschlussfassung über die laufenden Vereinsgeschäfte
13.1.2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
13.1.3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
13.1.4. Erstattung von Wahlvorschlägen für die Vorstandsmitglieder
13.1.5. Überwachung der Einhaltung der Statuten
13.1.6. Überwachung und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
13.1.7. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
13.1.8. Bestellung und Abberufung des Chorleiters
13.1.9. Verwaltung des Vereinsvermögens
13.1.10. Ausschluss von Vereinsmitgliedern
13.1.11. Aufnahme und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zum Verein
13.1.12. Erstellen von Richtlinien für Ehrungen langjähriger Vereinsmitglieder
13.1.13. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14.1. Obmann
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und des 1. Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Vorstandes.
Der Obmann überwacht die Tätigkeit der Vereinsfunktionäre. Er hat das Recht, in dringenden Fällen das Nötige auch ohne vorherigen Beschluss durch das zuständige Organ durchzuführen, muss jedoch die Angelegenheit baldmöglichst dem zuständigen Organ zur nachträglichen Beschlussfassung unterbreiten.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
14.2. Obmannstellvertreter
Er unterstützt den Obmann bei Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung. Wenn beide Obmänner verhindert sind, werden diese durch den 1. Schriftführer vertreten. Bei dessen Verhinderung bestellt der Vorstand einen Vertreter.
14.3. Chorleiter
Er ist für die musikalische Leitung des Vereins verantwortlich. Er leitet die Chorproben und musikalischen Aufführungen und prüft die gesanglichen Qualitäten neu aufzunehmender Mitglieder. Er stimmt sich mit dem Chorleiterstellvertreter ab und gibt diesem während des Jahres die Möglichkeit, einige Proben und Aufführungen zu leiten.
14.4. Chorleiterstellvertreter
Er unterstützt den Chorleiter bei Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung.
14.5. Kassier
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und für die formell und materiell richtige und laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Er hat eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und diese rechtzeitig bis zur Generalversammlung jedenfalls aber innert 5 Monaten nach Ende des Rechnungsjahres den Revisoren vorzulegen.
14.6. Schriftführer
Er besorgt im Einverständnis mit dem Obmann die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins und verfasst die Protokolle. Ferner hat er ein Dokumentenverzeichnis zu führen, in dem alle wichtigen Schriftstücke und Akten aufzubewahren sind, insbesondere ein Mitgliederverzeichnis zu führen und laufend zu aktualisieren. Außerdem ist er für Pressearbeit zuständig und verfasst Berichte für Gemeindeblatt, Pfarrblatt u.ä.
14.7. Notenarchivar
Er betreut das vorhandene Notenarchiv und ist zuständig für das Bereitstellen und Austeilen der entsprechenden Noten an die aktiven Mitglieder.
14.8. Beiräte
Sie üben beratende Funktion aus und arbeiten aktiv mit. Bei Bedarf können sie kurzfristig für andere Vorstandsmitglieder wie Schriftführer, Kassier und Notenarchivar einspringen.
15. Revisoren
15.1. Die Generalversammlung hat alle zwei Jahre zwei Revisoren zu wählen. Die Revisoren dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist möglich.
15.2. Die Revisoren kontrollieren die laufenden Geschäfte des Vereins, prüfen die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15.3. Im übrigen gelten für die Revisoren die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (Punkte 12.3. bis 12.6.).
16. Schiedsgericht
16.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Obmann zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Obmann binnen acht Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von acht Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Obmann innerhalb von acht Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes aktives Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Hilfsweise gilt in allen Verfahrensfragen die Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
17. Auflösung des Vereins
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Dieser hat nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen der Pfarre St. Nikolaus, Wolfurt, zur Verwendung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verwenden darf, zu übertragen.
17.4. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich anzuzeigen.
18. Geschlechtsneutrale Bezeichnung
18.1. Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung von Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.